Das Landgericht Stuttgart hat die Herstellerin des Fiat-Basisfahrzeugs, die FCA Italy S.p.A., in einem von HAHN Rechtsanwälte geführten Verfahren zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11. August 2022 – 30 O 18/22 -). Bekannt ist bereits seit einiger Zeit, dass auch italienische Hersteller wie Fiat bei dem EG-Zulassungsverfahren getrickst haben. So hatte das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass bei den untersuchten Fiat-Modellen mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 unter anderem eine Verringerung der Abgasrückführungsrate außerhalb der Bedingungen der Typ I-Prüfung, also der Prüfung auf dem Rollenprüfstand, erfolgt.
Der Kläger aus Stuttgart hatte im Januar 2015 ein Wohnmobil vom Typ Hymer mit Erstzulassung 07. Juli 2015 als Neuwagen zu einem Preis von 70.300,00 Euro erworben. Das Wohnmobil wurde auf einem Fiat-Basisfahrzeug mit dem Motor Fiat Ducato 2,3 Liter, 96 kW, aufgebaut. Das Fahrzeug unterliegt der Euro-Norm 5, sodass der zulässige Grenzwert bei 280 mg/km liegt (leichtes Nutzfahrzeug).
Das Landgericht hat dabei bestätigt, dass das gegenständliche Wohnmobil mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ausgestattet ist. Der Kläger hatte vorgetragen, dass das Fahrzeug nach Durchfahren der Typ-I-Prüfung, nach circa 22 Minuten, die Abgasrückführung verringert, sodass nach diesem Zeitablauf wesentlich höhere Stickoxidwerte emittiert werden. Die daraus zutreffende Schlussfolgerung des Gerichts: Das Fahrzeug starte folglich stets in einem Prüfstandmodus, der nach Ablauf der (Prüfungs-)Zeit deaktiviert wird. Dass dabei die Abgasrückführung lediglich reduziert und nicht gänzlich deaktiviert wird, sei ohne Belang. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung und der Prüfstandbezogenheit, die bereits die Verwerflichkeit des Handelns indiziere, hafte die beklagte FCA Italy unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz.
Zutreffend wurde von dem Landgericht auch angenommen, dass aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung der Widerruf der erteilten EG-Typengenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen bedrohe (§ 5 Absatz 1 FZV). Auf Rechtsfolgenseite hat das Landgericht allerdings unzutreffend einen relativ hohen Nutzungswertersatz in Abzug gebracht, so dass der Kläger unter diesem Aspekt gegen das Urteil Berufung einlegen wird.
„Es ist per se schon skandalös, dass die italienischen Behörden bislang keine Maßnahmen gegen FCA Italy ergriffen haben und auch FCA Italy selbst jedwede Verantwortung von sich weist“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. „Immerhin lassen sich aber gerade in letzter Zeit positive Tendenzen auch bei den deutschen Gerichten feststellen, die zunehmend wegen der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen verurteilen“, so Brockmann weiter. HAHN Rechtsanwälte empfiehlt Käufern von Wohnmobilen auf Fiat Ducato-Basis, die Betroffenheit des Fahrzeugs prüfen lassen. HAHN Rechtsanwälte bietet den Betroffenheitscheck kostenfrei an.
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