Auto und VerkehrLG Stuttgart: Schadensersatz für Golf 7 mit dem Motortyp EA288 (Euro 5)

LG Stuttgart: Schadensersatz für Golf 7 mit dem Motortyp EA288 (Euro 5)

Schadensersatz für Golf 7 mit dem Motortyp EA288 (Euro 5)

Bremen  – Mit Urteil vom 08.09.2022 hat das Landgericht Stuttgart die Volkswagen AG zu Schadensersatz in Höhe von 7.849,83 EUR für einen abgasmanipulierten VW Golf VII verurteilt (Aktenzeichen 20 O 131/22). Der im August 2014 zugelassene Pkw ist mit einem EA288 Motor ausgestattet und verfügt über die Abgasnorm Euro 5. Wie der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger gegenüber dem Gericht nachvollziehbar darstellen konnte, kann der Pkw unter normalen Betriebsbedingungen gemäß der EG Verordnung Nr. 715/2007 den Grenzwert an schädlichen Stickoxiden (NOx) nicht einhalten. Dem Kläger drohen nicht nur Nutzungsbeschränkungen und Wertverlust, so das Landgericht, sondern auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit die Stilllegung seines Fahrzeugs.

Bemerkenswert an dieser Konstellation ist, dass der betroffene Motor von VW, obwohl weitestgehend technisch baugleich mit dem Vorgängermodell EA189, bislang offiziell nicht von einem verpflichtenden oder „freiwilligen“ Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen ist. Dies, obwohl er über die technisch gleiche Fahrkurvenerkennung verfügt wie der Skandalmotor EA189. Das Landgericht Stuttgart sprach Schadensersatz zu und verwies dabei auf die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften. Konkret führte es aus, dass der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenden Motors habe. Diese Rechtsauffassung dürfte sich nach dem aktuellen Votum des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 als rechtlich zutreffend erweisen und durchsetzen. Nach diesem klaren Votum werden Hersteller nicht erst nach vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), sondern bereits aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nach § 823 II BGB für den Verbau ihrer unzulässigen Abschalteinrichtungen haften. Auch die Vorteilsausgleichung für die Nutzung des Pkw wird erheblich zugunsten der Pkw Eigentümer einzuschränken sein. Schließt sich der EuGH dem Generalanwalt erwartungsgemäß an, werden große Teile der für die Käufer bislang teilweise nachteiligen Rechtsprechung ihre Gültigkeit verlieren. Die Rechtsprechung des EuGH ist insofern maßgeblich.

Ebenso relevant für Halter von Diesel Pkw ist in diesem Kontext, dass mittlerweile auch das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt offenbar umdenken muss. In einem aktuellen Antwortschreiben des KBA vom 09.09.2022 zu einem Pkw der Marke Audi A5 (3.0l Motor der Audi AG, ebenfalls Abgasnorm Euro 5) teilte es einem unserer Mandanten unlängst mit, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH erneut Überprüfungen vorgenommen werden und „weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können“. Im Klartext heißt dies, dass ggf. auch offiziell bislang nicht betroffene Diesel Pkw technisch nachgerüstet werden müssen oder ihre Betriebserlaubnis verlieren könnten. Da auch der betroffene Pkw der Marke Audi bislang nicht von einem offiziellen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen war, gilt die Ankündigung des KBA grundsätzlich für sämtliche Halter von vergleichbaren Diesel Pkw.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher Verjährungsfristen sollten sich Diesel-Pkw Halter zeitnah über ihre Rechte informieren.

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