Auto und VerkehrNebel: Tagfahrlicht allein reicht nicht aus Tipps zum sicheren Fahren bei schlechter Sicht

Nebel: Tagfahrlicht allein reicht nicht aus Tipps zum sicheren Fahren bei schlechter Sicht

Mit diesen Tipps sind Autofahrer auch bei schlechter Sicht sicher unterwegs. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/7849 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: „obs/ADAC“

München (ots)

Viele Autofahrer verlassen sich auch in der dunklen Jahreszeit auf die Lichtautomatik, die das Abblendlicht selbstständig aktiviert. Aber: gerade Nebel und diesiges Wetter kann der Lichtsensor nicht erkennen. Schlechte Sicht und schlechte Sichtbarkeit können jedoch zu Unfällen führen. Auch auf das Tagfahrlicht sollten sich Autofahrer bei schlechter Sicht nicht verlassen, da hierbei nur die Leuchten vorne aktiviert werden, die Rückleuchten in der Regel dunkel bleiben. Wichtig ist daher laut ADAC, das Abblendlicht frühzeitig manuell anzuschalten, um die eigene Sicht zu verbessern

Grundsätzlich gilt bei eingeschränkter Sicht: langsam und vorausschauend fahren und jederzeit bremsbereit sein. Bei Sichtweiten unter 50 Metern erlaubt der Gesetzgeber eine Maximalgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern. Die meisten modernen Autos besitzen neben Nebelschlussleuchten auch vorne Nebelscheinwerfer. Sie streuen das Licht flach über die Straße und helfen das Straßenbild besser zu überblicken, da der Nebel im Sichtfeld des Fahrers weniger angestrahlt wird.

Wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich reduziert ist, dann können die Nebelscheinwerfer helfen. Sobald sich die Sichtverhältnisse aber bessern, müssen die Nebelscheinwerfer wieder ausgeschaltet werden. Die Nebelschlussleuchte wiederum darf inner- wie außerorts nur bei einer Sichtweite unter 50 Metern eingeschaltet werden. Wird die Leuchte bei besserer Sicht eingesetzt, verkehrt sich der Effekt ins Gegenteil und der nachfolgende Verkehr wird geblendet. Wer eine Nebelschlussleuchte missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, liegt das Verwarnungsgeld bei 25 bzw. 35 Euro.

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