Auto / VerkehrSteuerliche Vergünstigungen für Elektro-Dienstwagen bis 95.000 Euro: Bundesregierung stärkt E-Mobilität im Firmenwagen-Segment

Steuerliche Vergünstigungen für Elektro-Dienstwagen bis 95.000 Euro: Bundesregierung stärkt E-Mobilität im Firmenwagen-Segment

Elektromobilität Steuerreform

Neue Steuervorteile für vollelektrische Firmenwagen: 0,25-Prozent-Regelung und Sonderabschreibung für E-Autos beschlossen

Wer einen vollelektrischen Firmenwagen fährt, muss weniger Steuern für die private Nutzung zahlen als mit einem Verbrenner. Nun hat die Bundesregierung weitere Steuervorteile für E-Autos als Dienstwagen beschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details und erklärt, wie die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Zwei neue Steuervorteile für E-Autos

Den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos hat die Bundesregierung Ende 2023 abgeschafft. Und zwar vorzeitig, denn eigentlich sollte dieser unter bestimmten Voraussetzungen auch 2024 gewährt werden. Mit neuen steuerlichen Verbesserungen wolle man aber die Elektromobilität stärken, wie es in einer aktuellen Regierungsmitteilung heißt. Darüber hinaus sollen damit die Autoindustrie und deren Beschäftigte unterstützt werden.

Dazu hat sich die Bundesregierung auf zwei neue steuerliche Regelungen geeinigt und diese in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen. Im ersten neuen Steuervorteil geht es um eine Anhebung der preislichen Höchstgrenze für vollelektrische Firmenwagen zur Anwendung der sogenannten 0,25-Prozent-Regelung und im zweiten Steuervorteil um eine Sonderabschreibung für Unternehmen.

1. Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen bis 95.000 Euro

Grundsätzlich gilt: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die Pauschalberechnung: Dabei muss monatlich 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei einem E-Auto ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Mit folgender Einschränkung: Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, dann wurde die Grenze auf 60.000 Euro erhöht und ab Januar 2024 auf 70.000 Euro.

Das heißt: Die private Nutzung für einen in der ersten Jahreshälfte 2024 gekauften vollelektrischen Firmenwagen für beispielsweise 80.000 Euro darf nicht mit 0,25 Prozent, sondern muss mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Diese Höchstgrenze will die Bundesregierung nun aber rückwirkend zum 1. Juli 2024 anheben. Somit dürften dann ab Juli dieses Jahres angeschaffte vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro mit der vergünstigten 0,25-Prozent-Methode versteuert werden.

2. Sonderabschreibung für vollelektrische Firmenwagen

Darüber hinaus ist geplant, ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 2024 für Unternehmen die Möglichkeit einer Sonderabschreibung für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen einzuführen. Diese könnten dann über einen Zeitraum von sechs Jahren schneller abgeschrieben werden – im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24, im dritten mit 14, im vierten mit 9, im fünften mit 7 und im sechsten Jahr mit 6 Prozent. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für im Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2028 neuangeschaffte Elektrofirmenwagen gelten. „Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen“, heißt es in der entsprechenden Mitteilung der Bundesregierung.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

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Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
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