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Nachbesserung beim Gebrauchtwagenverkauf – Fallstricke vermeiden

Nachbesserung beim Gebrauchtwagenverkauf – Fallstricke vermeiden Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Dem privaten Käufer steht bei behebbaren Mängeln zunächst ein Recht auf Nachbesserung zu. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Nachbesserung entsteht in der Praxis nicht selten Streit. Hierzu zwei Konstellationen die von uns in der letzten Zeit...

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