{"id":101020,"date":"2022-01-24T21:47:12","date_gmt":"2022-01-24T20:47:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.carpr.de\/?p=101020"},"modified":"2022-01-24T21:47:12","modified_gmt":"2022-01-24T20:47:12","slug":"bundesgerichtshof-im-abgasskandal-wieder-auf-der-seite-geschaedigter-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.carpr.de\/101020\/bundesgerichtshof-im-abgasskandal-wieder-auf-der-seite-geschaedigter-verbraucher\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof im Abgasskandal wieder auf der Seite gesch\u00e4digter Verbraucher"},"content":{"rendered":"

M\u00f6nchengladbach (ots) <\/span>Vor dem Bundesgerichtshof war ein Audi A6 Avant 3.0 TDI S-Tronic quattro mit der Abgasnorm Euro 5 streitgegenst\u00e4ndlich. Der BGH stellt heraus, dass die Substantiierungsanforderungen an den Kl\u00e4ger nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen und wann einem Beweisangebot des Kl\u00e4gers nachzugehen ist.<\/strong><\/p>\n

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.11.2021 (Az.: III ZR 202\/20) ein zweitinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 31.07.2020, Az.: 10 U 163\/19) im Dieselabgasskandal der Audi AG aufgehoben und an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Streitgegenst\u00e4ndlich war ein im April 2012 erstzugelassener Audi A6 Avant 3.0 TDI S-Tronic quattro mit einem Motor des Typs EA896 und der Abgasnorm Euro 5. Diesen hatte der Kl\u00e4ger am 6. November 2015 von einem Autohaus zum Preis von 36.500 Euro und einer Laufleistung von 78.371 Kilometern erworben. Bis zum 23. Juli 2020 legte er mit dem Fahrzeug 48.674 Kilometer zur\u00fcck.<\/p>\n

In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Sechszylinder-Dieselmotor verbaut, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um einen Motor des Typs EA896 Generation 2 oder EA897 handelt. Unstreitig ist, dass das Fahrzeug werkseitig mit einer temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet ist, dem sogenannten Thermofenster. Bei geringeren Au\u00dfentemperaturen wird die Abgasreinigung der Motorsteuerung zur\u00fcckgefahren.<\/p>\n

„Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, das Thermofenster stelle eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung dar. Das Fahrzeug verf\u00fcge \u00fcber eine weitere Abschalteinrichtung, die neben der Au\u00dfentemperatur verschiedene Parameter ermittle, um die Funktion des Emissionskontrollsystems zu beeinflussen. Dadurch werde bewirkt, dass die f\u00fcr den Fahrzeugtyp geltenden Abgasgrenzwerte ausschlie\u00dflich unter den Testbedingungen f\u00fcr die EG-Typgenehmigung eingehalten w\u00fcrden“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n

Die Klage wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB hatten Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen, das OLG hatte auch die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatte sich der Kl\u00e4ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet – und bekam recht. Das Oberlandesgericht hatte unter anderem f\u00fcr die Audi AG entschieden, weil diese hinsichtlich der Implementierung eines Thermofensters substantiiert dargelegt habe, dass dieses nicht der Manipulation oder der Erschleichung der EG-Typgenehmigung, sondern der Optimierung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsrate sowohl im Pr\u00fcfbetrieb als auch im realen Fahrbetrieb diene. Angesichts dieser Einlassung fehle es an einer ausreichenden Darlegung durch den Kl\u00e4ger.<\/p>\n

„Das hat der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen. Das Oberlandesgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Kl\u00e4gers rechtsfehlerhaft \u00fcberspannt, soweit dieser die Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Pr\u00fcfstanderkennungs-Software behauptet habe, und infolgedessen verfahrensfehlerhaft den insoweit angetretenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis nicht erhoben. Dar\u00fcber hinaus habe es die Beweisangebote des Kl\u00e4gers zu seiner Behauptung, in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA897 verbaut, \u00fcbergangen“, erkl\u00e4rt Dr. Gerrit W. Hartung.<\/p>\n

Das Urteil kl\u00e4re, dass die Substantiierungsanforderungen an den Kl\u00e4ger nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrften und wann einem Beweisangebot des Kl\u00e4gers nachzugehen sei. Dr. Hartung: „F\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher ist das sehr hilfreich. Ihre Vortr\u00e4ge k\u00f6nnen nicht einfach als unsubstantiiert zur\u00fcckgewiesen werden.“ Dies schlie\u00dft grunds\u00e4tzlich an der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28.01.2020) an, die Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. „Danach k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen ‚ins Blaue hinein‘ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle k\u00f6nne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erkl\u00e4rung bestreiten“, betont der Rechtsanwalt. Unterm Strich sei der aktuelle Beschluss eine Fortentwicklung der damaligen Entscheidung.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/p>\n

Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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