{"id":102464,"date":"2022-02-14T20:16:59","date_gmt":"2022-02-14T19:16:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.carpr.de\/?p=102464"},"modified":"2022-02-14T20:16:59","modified_gmt":"2022-02-14T19:16:59","slug":"rechtsschutz-im-abgasskandal-bestaetigt-damit-dem-leistungsverweigernden-verhalten-der-arag-eine-deutliche-abfuhr-erteilt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.carpr.de\/102464\/rechtsschutz-im-abgasskandal-bestaetigt-damit-dem-leistungsverweigernden-verhalten-der-arag-eine-deutliche-abfuhr-erteilt\/","title":{"rendered":"Rechtsschutz im Abgasskandal best\u00e4tigt – damit dem leistungsverweigernden Verhalten der ARAG eine deutliche Abfuhr erteilt!"},"content":{"rendered":"
M\u00f6nchengladbach (ots)<\/span> Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat einem Dieselkl\u00e4ger best\u00e4tigt, dass seine Rechtschutzversicherung f\u00fcr ein Dieselverfahren vor dem Oberlandesgericht Deckung erteilen muss.<\/strong><\/p>\n Der Dieselabgasskandal zieht vor Gericht immer gr\u00f6\u00dfere Kreise. Jetzt hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 9 O 257\/21) die Versicherungsgesellschaft ARAG dazu verurteilt, einem gesch\u00e4digten Verbraucher Deckung im Rahmen der Rechtschutzversicherung zu gew\u00e4hren. Der Versicherungsnehmer macht derzeit im Dieselabgasskandal Schadenersatz gegen die Daimler AG geltend und befindet sich in einem Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Streitgegenst\u00e4ndlich ist ein Mercedes-Benz ML 350 4Matic mit dem Dieselmotor OM642. Der Kl\u00e4ger hatte das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 31.100 Kilometern f\u00fcr 53.100 Euro erworben und f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart eine Deckungszusage der ARAG SE erhalten.<\/p>\n „Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab und der Versicherungsnehmer wollte in Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart gehen. Daf\u00fcr wiederum wollte die Versicherungsgesellschaft keine Deckungszusage erteilen und bezog sich auf fehlende Erfolgsaussichten. Das hat das Landgericht D\u00fcsseldorf nicht gelten lassen. An die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten d\u00fcrften keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n Vielmehr bestehe Aussicht auf Erfolg bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei f\u00fcr vertretbar halte und von der M\u00f6glichkeit der Beweisf\u00fchrung \u00fcberzeugt sei. Immerhin habe unter anderem das Oberlandesgericht Naumburg unter Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung f\u00fcr einen Mercedes-Benz-Motor des Typs OM642 angenommen, dass durch die Verwendung der K\u00fchlmittel-Solltemperatur-Regelung der Erwerber genauso get\u00e4uscht worden sei wie der Erwerber eines Pkw mit dem VW-Motor EA189, der \u00fcber die sogenannte Kippschalterlogik verf\u00fcgt. Auch der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 13. Juli 2021 (Az.: VI ZR 128\/20) die Sache zur weiteren Aufkl\u00e4rung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen K\u00fchlmittel-Solltemperatur-Regelung zur\u00fcckverwiesen, was darauf hindeute, dass der Beweis der diesbez\u00fcglichen Tatsachenbehauptung der dortigen Klage im Ergebnis zum Erfolg f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n „Das Urteil ist im doppelten Sinne vorteilhaft f\u00fcr gesch\u00e4digte Dieselkl\u00e4ger. Zum einen hat das Landgericht D\u00fcsseldorf herausgestellt, dass Mercedes-Benz-Fahrzeuge mit der Motorengruppe OM642 vom Dieselabgasskandal betroffen sein k\u00f6nnen. Zum anderen haben die Richter der einfachen Ablehnung der Deckung im Rahmen der Rechtschutzversicherung durch die Versicherungsgesellschaft eine deutliche Abfuhr erteilt. Das erh\u00f6ht die Deckungs- und Erfolgsaussichten ma\u00dfgeblich. Rechtschutzversicherte Kl\u00e4ger sollten also den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern ihren Anspruch auf Deckung jedenfalls gerichtlich durchsetzen“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.<\/p>\n Pressekontakt:<\/p>\n