{"id":137956,"date":"2024-06-18T10:27:38","date_gmt":"2024-06-18T08:27:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.carpr.de\/?p=137956"},"modified":"2024-06-18T10:27:38","modified_gmt":"2024-06-18T08:27:38","slug":"e-bike-und-fahrrad-als-dienstfahrzeug-das-sind-die-steuerregeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.carpr.de\/137956\/e-bike-und-fahrrad-als-dienstfahrzeug-das-sind-die-steuerregeln\/","title":{"rendered":"E-Bike und Fahrrad als Dienstfahrzeug: Das sind die Steuerregeln"},"content":{"rendered":"

Einen Firmenwagen muss man als geldwerten Vorteil versteuern – ein Firmenfahrrad hingegen nicht. Zumindest nicht immer. Worauf es beim klassischen Drahtesel sowie bei einem E-Bike oder einem Pedelec ankommt und in welchen F\u00e4llen doch Steuern f\u00fcr das Rad f\u00e4llig werden, erkl\u00e4rt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).<\/p>\n

Dienstrad: Beliebt und teilweise sogar steuerfrei<\/strong><\/p>\n

Sch\u00f6nes Wetter und mit dem Fahrrad zur Arbeit: Das ist nicht nur gut f\u00fcr die Umwelt, sondern auch f\u00fcr die eigene Gesundheit. Immer mehr Unternehmen in Deutschland unterst\u00fctzen dabei ihre Belegschaft: Laut einer von „Lease a Bike“ in Auftrag gegebenen Statista-Umfrage von 2024 bieten bereits 37 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitenden Dienstradleasing an. Und weitere 27 Prozent planen ein solches Angebot. Dabei geht es \u00fcberwiegend um E-Bikes, es kann aber auch der klassische Drahtesel sein.<\/p>\n

Ob mit oder ohne Elektroantrieb: Die Mitarbeitenden d\u00fcrfen das Rad dann nicht nur dienstlich nutzen, sondern auch privat, etwa f\u00fcr den Familienausflug am Wochenende. Welche Kosten dabei auf sie zukommen und ob sie die private Nutzung versteuern m\u00fcssen, h\u00e4ngt von verschiedenen Faktoren ab. Erh\u00e4lt zum Beispiel ein Arbeitnehmer ein „Jobrad“ per Gehaltsumwandlung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil – und dann werden auf die private Nutzung des Rads Steuern f\u00e4llig. Spendiert der Chef oder die Chefin das Dienstrad hingegen zus\u00e4tzlich zum normalen Gehalt (Steuerdeutsch: zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn), muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden.<\/p>\n

\u00dcbrigens: Auch die Fahrten zur und von der Arbeit gelten als Privatnutzung. Diese m\u00fcssen aber bei verkehrsrechtlichen Fahrr\u00e4dern grunds\u00e4tzlich nicht versteuert werden.<\/p>\n

Dienstrad als geldwerter Vorteil oder Gehalts-Extra<\/strong><\/p>\n

Dienstfahrrad zus\u00e4tzlich zum Gehalt: Wird das Rad beispielsweise einem Mitarbeiter zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verf\u00fcgung gestellt – sozusagen als Gehalts-Extra -, muss er die private Nutzung seit 2019 nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt allerdings nur f\u00fcr R\u00e4der ohne Elektromotor und f\u00fcr Elektror\u00e4der mit einem maximal 250 Watt starken Motor, der auf eine Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist. In dem Fall kauft oder least der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n

Dienstfahrrad per Gehaltsumwandlung: Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung, sieht die Sache anders aus: Dann muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grunds\u00e4tzlich gilt daf\u00fcr die sogenannte 1-Prozent-Regel – allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 \u00fcberlassen wird. Das hei\u00dft dann: Der Betrag, der sich aus den 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises ergibt, wird wie Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung anwenden kann der oder die Arbeitgebende sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing.<\/p>\n

Wichtig: Ein S-Pedelec – dabei handelt es sich um ein E-Bike, das schneller als 25 km\/h fahren kann – gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss wie ein Firmenauto in jedem Fall versteuert werden. Daf\u00fcr gelten die gleichen Sonderregelungen wie f\u00fcr Elektrofirmenwagen.<\/p>\n

Die VLH: Gr\u00f6\u00dfter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands<\/strong><\/p>\n

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands gr\u00f6\u00dfter Lohnsteuerhilfeverein. Gegr\u00fcndet im Jahr 1972, stellt die VLH au\u00dferdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.<\/p>\n

Die VLH erstellt f\u00fcr ihre Mitglieder die Einkommensteuererkl\u00e4rung, beantragt s\u00e4mtliche Steuererm\u00e4\u00dfigungen, pr\u00fcft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach \u00a7 4 StBerG.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/h5>\n
Steffen Gall
\nLohnsteuerhilfeverein
\nVereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
\nFritz-Voigt-Str. 13
\n67433 Neustadt a.d. Weinstra\u00dfe<\/h5>\n
Tel.: 06321 4901-0
\nFax: 06321 4901-49<\/h5>\n
E-Mail: presse@vlh.de<\/a>
\nWeb:
www.vlh.de\/presse<\/a><\/h5>\n

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH Fotograf: VLH<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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