{"id":141464,"date":"2024-10-21T15:20:41","date_gmt":"2024-10-21T13:20:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.carpr.de\/?p=141464"},"modified":"2024-10-21T15:20:41","modified_gmt":"2024-10-21T13:20:41","slug":"steuerliche-verguenstigungen-fuer-elektro-dienstwagen-bis-95-000-euro-bundesregierung-staerkt-e-mobilitaet-im-firmenwagen-segment","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.carpr.de\/141464\/steuerliche-verguenstigungen-fuer-elektro-dienstwagen-bis-95-000-euro-bundesregierung-staerkt-e-mobilitaet-im-firmenwagen-segment\/","title":{"rendered":"Steuerliche Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Elektro-Dienstwagen bis 95.000 Euro: Bundesregierung st\u00e4rkt E-Mobilit\u00e4t im Firmenwagen-Segment"},"content":{"rendered":"
Elektromobilit\u00e4t Steuerreform<\/p>\n
Wer einen vollelektrischen Firmenwagen f\u00e4hrt, muss weniger Steuern f\u00fcr die private Nutzung zahlen als mit einem Verbrenner. Nun hat die Bundesregierung weitere Steuervorteile f\u00fcr E-Autos als Dienstwagen beschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erl\u00e4utert die Details und erkl\u00e4rt, wie die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.<\/p>\n
Den Umweltbonus f\u00fcr den Kauf f\u00f6rderungsf\u00e4higer Elektroautos hat die Bundesregierung Ende 2023 abgeschafft. Und zwar vorzeitig, denn eigentlich sollte dieser unter bestimmten Voraussetzungen auch 2024 gew\u00e4hrt werden. Mit neuen steuerlichen Verbesserungen wolle man aber die Elektromobilit\u00e4t st\u00e4rken, wie es in einer aktuellen Regierungsmitteilung hei\u00dft. Dar\u00fcber hinaus sollen damit die Autoindustrie und deren Besch\u00e4ftigte unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n
Dazu hat sich die Bundesregierung auf zwei neue steuerliche Regelungen geeinigt und diese in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen. Im ersten neuen Steuervorteil geht es um eine Anhebung der preislichen H\u00f6chstgrenze f\u00fcr vollelektrische Firmenwagen zur Anwendung der sogenannten 0,25-Prozent-Regelung und im zweiten Steuervorteil um eine Sonderabschreibung f\u00fcr Unternehmen.<\/p>\n
Grunds\u00e4tzlich gilt: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste M\u00f6glichkeit daf\u00fcr ist die Pauschalberechnung: Dabei muss monatlich 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei einem E-Auto ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon f\u00e4llig, also effektiv 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Mit folgender Einschr\u00e4nkung: Zun\u00e4chst galt diese Regelung nur f\u00fcr Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, dann wurde die Grenze auf 60.000 Euro erh\u00f6ht und ab Januar 2024 auf 70.000 Euro.<\/p>\n
Das hei\u00dft: Die private Nutzung f\u00fcr einen in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2024 gekauften vollelektrischen Firmenwagen f\u00fcr beispielsweise 80.000 Euro darf nicht mit 0,25 Prozent, sondern muss mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Diese H\u00f6chstgrenze will die Bundesregierung nun aber r\u00fcckwirkend zum 1. Juli 2024 anheben. Somit d\u00fcrften dann ab Juli dieses Jahres angeschaffte vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro mit der verg\u00fcnstigten 0,25-Prozent-Methode versteuert werden.<\/p>\n
Dar\u00fcber hinaus ist geplant, ebenfalls r\u00fcckwirkend zum 1. Juli 2024 f\u00fcr Unternehmen die M\u00f6glichkeit einer Sonderabschreibung f\u00fcr neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen einzuf\u00fchren. Diese k\u00f6nnten dann \u00fcber einen Zeitraum von sechs Jahren schneller abgeschrieben werden – im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24, im dritten mit 14, im vierten mit 9, im f\u00fcnften mit 7 und im sechsten Jahr mit 6 Prozent. Diese M\u00f6glichkeit soll zun\u00e4chst befristet f\u00fcr im Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2028 neuangeschaffte Elektrofirmenwagen gelten. „Das sorgt f\u00fcr zus\u00e4tzliche Liquidit\u00e4t bei Unternehmen“, hei\u00dft es in der entsprechenden Mitteilung der Bundesregierung.<\/p>\n
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands gr\u00f6\u00dfter Lohnsteuerhilfeverein. Gegr\u00fcndet im Jahr 1972, stellt die VLH au\u00dferdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt f\u00fcr ihre Mitglieder die Einkommensteuererkl\u00e4rung, beantragt s\u00e4mtliche Steuererm\u00e4\u00dfigungen, pr\u00fcft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach \u00a7 4 StBerG.<\/p>\n
Pressekontakt:<\/p>\n
Steffen Gall
\nLohnsteuerhilfeverein
\nVereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
\nFritz-Voigt-Str. 13
\n67433 Neustadt a.d. Weinstra\u00dfe<\/p>\n
Tel.: 06321 4901-0
\nFax: 06321 4901-49<\/p>\n